Parkordnung
§ 1 Zweck
Die Parkordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Galileo-Parks.
§ 2 Verbindlichkeit
(1) Die Parkordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Betreten des Parkgeländes erkennt jeder Besucher die Regelungen dieser Parkordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der
Betriebssicherheit getroffenen Anordnungen der Mitarbeiter des Galileo-Parks an.
(2) Die Aufgabe des Servicepersonals ist es, darauf zu achten, dass die Parkordnung eingehalten wird. Das Personal und gegebenenfalls weitere Beauftragte des Galileo-Parks üben gegenüber allen
Besuchern das Haus- und Direktionsrecht aus. Werden die Parkordnung oder die Anweisungen des
Servicepersonals nicht befolgt, kann den betreffenden Personen der weitere Aufenthalt im Galileo-Park untersagt werden. Besuchern, die sich wiederholt nicht an die Parkordnung und an die Weisungen des
Servicepersonals halten, kann ein Hausverbot erteilt werden.
(3) Bei Verweis aus dem Park wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
§ 3 Besucher
(1) Wir freuen uns über den Besuch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
(2) Eltern und sonstige erwachsene Begleitpersonen sind zur Aufsicht über minderjährige Kinder verpflichtet.
(3) Kindern unter zehn Jahren ist der Aufenthalt im Galileo-Park ohne erwachsene Begleitperson nicht gestattet.
(4) Beim Besuch des Galileo-Parks durch Schulen, Vereine oder andere geschlossene Gruppen sind die Lehrer bzw. Gruppenleiter verpflichtet, auf ein angemessenes Verhalten der Kinder und Jugendlichen
zu achten, ebenso darauf, dass diese bei der Gruppe bleiben.
§ 4 Tiergehege
(1) Die Verhaltensregeln auf den Schildern an den Tiergehegen sind unbedingt zu beachten.
Sie dienen der Sicherheit sowohl der Besucher als auch der Tiere.
(2) Generell ist es nicht erlaubt, die Tiere zu füttern, Gegenstände in die Gehege zu werfen oder die Hand ins Gehege zu strecken.
§ 5 Ausstellungsobjekte
(1) Das Anfassen bzw. Berühren der Exponate ist grundsätzlich nicht gestattet.
(2) Die Ausstellungsobjekte, bei denen das Anfassen erwünscht ist, sind gekennzeichnet.
(3) Gegenstände, die eine Gefahr für die Ausstellungsstücke darstellen können, sind an der Kasse
abzugeben.
§ 6 Mitführen von Hunden
Hunde dürfen an der Leine mit in den Park genommen werden, sofern von ihnen keine Belästigung anderer Besucher ausgeht. Die Aufsichtspflicht obliegt dem Hundeführer. Hundekot ist aufzunehmen.
§ 7 Speisen- und Getränkeverzehr
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb der Ausstellungsräume nicht gestattet.
Ausnahmen hiervon sind der Tempel auf unserer Freifläche und die Show-Pyramide.
§ 8 Diebstahl
Bei Diebstahlalarm ist die Parkleitung berechtigt, sämtliche Ausgänge außer dem Hauptausgang zu schließen, um dort eine Kontrolle der Besucher vorzunehmen.
§ 9 Öffnungszeiten, Eintrittspreise
(1) Die Öffnungszeiten und die Eintrittspreise des Galileo-Parks werden von der Geschäftsleitung festgelegt.
Sie können im Eingangsbereich bei der Kasse eingesehen werden.
(2) Das Gelände des Galileo-Parks darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Eintrittskarten sind nur am Tag des Kaufs gültig. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes, wenn nicht vorher an der Kartenkontrolle ein gültiger Tagesstempel abgeholt wurde.
(4) Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder in sonstiger Weise negativ auffallen, kann der Zutritt zum Park verweigert werden. Außerdem können sie vom Parkgelände verwiesen werden.
§ 10 Haftung, Schadensmeldung
(1) Für Garderobe und Gepäck sowie sonstige eingebrachte Sachen der Besucher wird nicht gehaftet.
Es besteht die Möglichkeit, Garderobe und Gepäck an der Kasse abzugeben.
(2) Der Betreiber des Galileo-Parks haftet nur für Schäden der Besucher, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch ihn oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind.
(3) Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Betreiber auch für einfache Fahrlässigkeit.
(4) Schäden sind – wenn möglich und zumutbar – vor dem Verlassen des Parkgeländes beim
Servicepersonal an der Kasse zu melden. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine vorher mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach dem Verlassen des Parkgeländes erfolgt.
§ 11 Fotografieren und Filmen
(1) Das Fotografieren und Filmen für private Zwecke sind erlaubt. Das Einstellen privater Fotos und/oder Filme in das Internet ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Parkleitung zulässig.
(2) Das Fotografieren und Filmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke sowie im Rahmen der aktuellen Berichterstattung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Betreibers erlaubt. Wenn Sie eine schriftliche Genehmigung benötigen, melden Sie sich bitte per E-Mail bei
info@galileo-park.de oder telefonisch unter der Nummer 02721 6007710,
dienstags bis freitags von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
§ 12 Fundgegenstände
Die Besucher werden gebeten, verlorene Gegenstände, die sie in den Ausstellungsräumen
oder in den Außenanlagen finden, bei der Servicekraft an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 13 Rauchverbot
In den Räumen des Galileo-Parks darf nicht geraucht werden, da der Galileo-Park nach dem
Nichtraucherschutzgesetz zu den rauchfreien Einrichtungen zählt.